OLG Koblenz - Urteil vom 27.07.2005
9 UF 51/05
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 § 1606 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 501
NJW-RR 2005, 1310
NJW-RR 2005, 1310
OLGReport-Koblenz 2006, 161
Vorinstanzen:
AG Wittlich, vom 23.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 234/04

Unterhaltspflicht des geschiedenen wiederverheirateten Vaters

OLG Koblenz, Urteil vom 27.07.2005 - Aktenzeichen 9 UF 51/05

DRsp Nr. 2006/7379

Unterhaltspflicht des geschiedenen wiederverheirateten Vaters

»1. Der geschiedene wiederverheiratete Vater, der in der neuen Ehe wegen der Betreuung eines Kindes aus dieser Ehe die Rolle des "Hausmannes" übernimmt, bleibt seinen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtig.2. Kann der Vater den Unterhalt für seine Kinder aus erster Ehe nicht aus dem Unterhalt leisten, den seine nunmehrige Ehefrau ihm zu leisten verpflichtet ist, kann er neben der Kindesbetreuung auch zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung verpflichtet sein.3. Soweit dem barunterhaltspflichtigen Vater durch die Ausübung des Umgangsrechtes mit seinen Kindern außergewöhnliche Kosten entstehen, ist sein Selbstbehalt angemessen zu erhöhen.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 § 1606 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Beklagte wurde durch Urteil des Familiengerichts vom 23. Dezember 2004 zur Zahlung von Kindesunterhalt an die Klägerinnen, seine beiden minderjährigen Töchter aus erster Ehe, in Höhe von 121% des Regelbetrags verurteilt. Hiergegen wendet der Beklagte sich mit seiner Berufung, mit der er im Wesentlichen geltend macht, wegen der Geburt seines 3. Kindes im März 2005 sei er seit April 2005 Hausmann und zur Zahlung des gesamten Kindesunterhalts nicht mehr leistungsfähig.