I. Der Beklagte wurde durch Urteil des Familiengerichts vom 23. Dezember 2004 zur Zahlung von Kindesunterhalt an die Klägerinnen, seine beiden minderjährigen Töchter aus erster Ehe, in Höhe von 121% des Regelbetrags verurteilt. Hiergegen wendet der Beklagte sich mit seiner Berufung, mit der er im Wesentlichen geltend macht, wegen der Geburt seines 3. Kindes im März 2005 sei er seit April 2005 Hausmann und zur Zahlung des gesamten Kindesunterhalts nicht mehr leistungsfähig.
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