OLG Hamm - Beschluss vom 20.11.2013
2 WF 190/13
Normen:
§§ 1592, 1599 BGB;
Fundstellen:
MDR 2014, 14
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 06.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 166/13

Unterhaltspflicht des rechtlichen Vaters

OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2013 - Aktenzeichen 2 WF 190/13

DRsp Nr. 2014/1208

Unterhaltspflicht des rechtlichen Vaters

1. Aus § 1599 Abs. 1 BGB, der zwingendes Recht ist, folgt, dass Vaterschaftstatbestände mit Wirkung für und gegen alle gelten und man sich nur und erst dann auf die Vaterschaft eines anderen Mannes berufen kann, wenn die Tatbestände des § 1592 Nr. 1 und 2 BGB aufgrund einer wirksamen Anfechtung beseitigt sind.2. Der durch eine Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete rechtliche Vater kann sich daher in einem auf Abänderung der Jugendamtsurkunde gerichteten Verfahren nicht darauf berufen, er sei nach Treu und Glauben nicht mehr zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, weil er nicht der leibliche Vater des Antragsgegners sei (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 18.2.2013, Az. II-8 WF 13/13).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop vom 6.8.2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:

Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G aus S bewilligt, soweit er beantragt, die Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung des Jugendamtes der Stadt C vom 23.9.2003, Urkunden-Nr. 121/2003, Az. ###, dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller dem Antragsgegner ab dem 1.9.2013 Unterhalt in Höhe von 134,00 € monatlich schuldet.

Normenkette:

§§ 1592, 1599 BGB;