OLG Zweibrücken - Urteil vom 20.12.2002
6 UF 87/02
Normen:
BGB §§ 1602 1603 Abs. 1 2 S. 3 § 1610 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1204
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 355/01

Unterhaltspflicht des wiederverheirateten Ehegatten

OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.12.2002 - Aktenzeichen 6 UF 87/02

DRsp Nr. 2004/3937

Unterhaltspflicht des wiederverheirateten Ehegatten

1. Der wiederverheiratete, einem Kind aus erster Ehe unterhaltspflichtige Elternteil ist auch dann verpflichtet, Barunterhalt zu leisten, wenn er selbst in der neu geschlossenen Ehe drei minderjährige Kinder zu betreuen hat. Zumutbar ist zumindest eine stundenweise Erwerbstätigkeit in den Abendstunden und/oder an den Wochenenden.2. Ist der andere Elternteil leistungsfähig und ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts imstande, den noch offenen Barunterhaltsanspruch zu befriedigen, so haftet der andere Elternteil nur bis zur Grenze des eigenen angemessenen Selbstbehalts.

Normenkette:

BGB §§ 1602 1603 Abs. 1 2 S. 3 § 1610 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Das - zulässige - Rechtsmittel der Klägerin hat ganz überwiegend Erfolg, nachdem die Klägerin ihre Berufung nach Maßgabe des die Prozesskostenhilfe nur teilweise bewilligenden Beschlusses des Senats vom 4. November 2002 beschränkt und im Übrigen - stillschweigend - zurückgenommen hat.