BGH - Urteil vom 18.10.2000
XII ZR 191/98
Normen:
BGB § 1601, § 1356 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 361
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Unterhaltspflicht des wiederverheirateten, nicht berufstätigen Ehegatten

BGH, Urteil vom 18.10.2000 - Aktenzeichen XII ZR 191/98

DRsp Nr. 2000/9695

Unterhaltspflicht des wiederverheirateten, nicht berufstätigen Ehegatten

Den wiederverheirateten Ehegatten trifft ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe die Obliegenheit, durch Aufnahme zumindest eines Nebenerwerbs zum Unterhalt von minderjährigen, unverheirateten Kindern aus früheren Ehen beizutragen. Der neue Ehepartner hat die Erfüllung dieser Obliegenheiten nach dem Rechtsgedanken des § 1356 Abs. 2 BG zu ermöglichen, zumal bei der Aufgabenverteilung in der neuen Ehe die beiderseits bekannte Unterhaltslast gegenüber Kindern aus früheren Ehen berücksichtigt werden muß. Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte ist gehalten, durch zumutbare Nebenerwerbstätigkeit die erforderlichen Mittel aufzubringen. Dabei ist zu prüfen, ob er sich ausreichend um eine entsprechende, ihm auch unter gesundheitlichen Gesichtspunkten zumutbare Erwerbstätigkeit bemüht hat.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1356 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.