SchlHOLG - Urteil vom 04.04.2000
8 UF 176/99
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2000, 253
Vorinstanzen:
AG Rendsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 443/98

Unterhaltspflicht einer auf dem Arbeitsmarkt schwer vermittelbaren Mutter

SchlHOLG, Urteil vom 04.04.2000 - Aktenzeichen 8 UF 176/99

DRsp Nr. 2000/9153

Unterhaltspflicht einer auf dem Arbeitsmarkt schwer vermittelbaren Mutter

Zur Frage, inwieweit eine wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nur schwer vermittelbare Mutter ihrem minderjährigen Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1 § 1603 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger stammt aus der geschiedenen Ehe der Beklagten. Er lebt bei seinem Vater, der auch die elterliche Sorge für ihn hat. Sein Vater bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente und hat für sich und den Kläger ergänzende Sozialhilfe bezogen. Der Kläger hat die Hauptschule abgeschlossen und besucht jetzt eine Schule mit dem Ziel, den Realschulabschluss zu erreichen. Er erhält in der Zeit vom 1. September 1999 bis zum 14. Juli 2000 eine Berufsausbildungsbeihilfe von monatlich 403 DM.