Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 7. September 2011 abgeändert.
Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf 4.352 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Antragsteller macht Kindesunterhalt für die Zeit ab 1. September 2010 geltend.
Der am ....12.2002 geborene Antragsteller ist der eheliche Sohn des Antragsgegners. Er lebt im Haushalt der Mutter und deren Lebensgefährten und bezieht seit dem 1.8.2011 Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse in Höhe von monatlich 180 €.
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