OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.06.2012
10 UF 344/11
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
FamFR 2012, 344
FamRZ 2012, 1650
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 1260/10

Unterhaltspflicht eines Elternteils gegenüber minderjährigen Kindern bei Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.06.2012 - Aktenzeichen 10 UF 344/11

DRsp Nr. 2012/11172

Unterhaltspflicht eines Elternteils gegenüber minderjährigen Kindern bei Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils

Verbleibt einem Elternteil nach Abzug des Selbstbehalts und von Beiträgen zur Alters- und Krankenvorsorge ein Betrag, der mehr als zehnmal so hoch ist wie ein auch nur fiktives Einkommen des anderen Elternteils, so entfällt die Barunterhaltspflicht des Letzteren im Hinblick auf das gravierende Ungleichgewicht zwischen den Einkünften beider Elternteile.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 7. September 2011 abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf 4.352 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I. Der Antragsteller macht Kindesunterhalt für die Zeit ab 1. September 2010 geltend.

Der am ....12.2002 geborene Antragsteller ist der eheliche Sohn des Antragsgegners. Er lebt im Haushalt der Mutter und deren Lebensgefährten und bezieht seit dem 1.8.2011 Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse in Höhe von monatlich 180 €.