Die am 8. Juli 1979 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten, dessen Ehe mit der Mutter der Klägerin durch Urteil des Kreisgerichts Karl-Marx-Stadt, Stadtbezirk Süd, vom 26. März 1985, rechtskräftig seit 4. Mai 1985, geschieden wurde. In diesem Urteil wurde der Mutter das elterliche Erziehungsrecht übertragen und der Beklagte auf der Grundlage seines damaligen Einkommens von rund 791 Mark (DDR-Währung) verurteilt, an die Klägerin bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres einen monatlichen Unterhalt von 100 Mark und danach von 120 Mark zu zahlen. Die Klägerin lebt nunmehr in Baden-Württemberg.
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