BGH - Urteil vom 31.10.2007
XII ZR 112/05
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 3 § 1609 Abs. 1, 2 ; InsO § 36 Abs. 1 ; ZPO § 850c § 850i Abs. 1 § 850f Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 234
DZWIR 2008, 150
FamRB 2008, 69
FamRZ 2008, 131
FuR 2008, 92
MDR 2008, 148
NJW 2008, 227
NZI 2008, 114
Rpfleger 2008, 194
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 24 UF 53/04
AG Stollberg, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 291/03

Unterhaltspflicht eines in Verbraucherinsolvenz befindlichen Selbständigen gegenüber minderjährigen Kindern

BGH, Urteil vom 31.10.2007 - Aktenzeichen XII ZR 112/05

DRsp Nr. 2007/22812

Unterhaltspflicht eines in Verbraucherinsolvenz befindlichen Selbständigen gegenüber minderjährigen Kindern

»a) Zur Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbständigen nach Eröffnung der Verbraucherinsolvenz.b) Schuldet einem minderjährigen Kind neben dem vorrangig Unterhaltspflichtigen ausnahmsweise auch ein anderer leistungsfähiger Verwandter Barunterhalt, lässt dies nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB lediglich die gesteigerte Unterhaltspflicht des vorrangig Unterhaltspflichtigen, nicht aber dessen allgemeine Unterhaltspflicht unter Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts entfallen.c) Zur Anwendbarkeit der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB im Rahmen der Unterhaltspflicht für ein privilegiertes volljähriges Kind.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 3 § 1609 Abs. 1, 2 ; InsO § 36 Abs. 1 ; ZPO § 850c § 850i Abs. 1 § 850f Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Abänderung zweier Titel zum Kindesunterhalt.

Der Beklagte ist am 4. Juni 1985 als Sohn des Klägers und dessen erster Ehefrau geboren. Er lebt seit der Scheidung seiner Eltern im Haushalt seiner Mutter und besucht noch das Gymnasium.