OLG Köln - Beschluß vom 29.11.1993
27 WF 118/93
Normen:
BGB §§ 1602, 1603, 1610 ;
Fundstellen:
FuR 1993, 238
OLGReport-Köln 1994, 125

Unterhaltspflicht für weitere Ausbildung - Unterhalt, volljähriges Kind, weitere (zweite) Ausbildung

OLG Köln, Beschluß vom 29.11.1993 - Aktenzeichen 27 WF 118/93

DRsp Nr. 1994/2052

Unterhaltspflicht für weitere Ausbildung - Unterhalt, volljähriges Kind, weitere (zweite) Ausbildung

Keine Unterhaltspflicht gegenüber einem volljährigen Kind, das nach Absolvierung einer Lehre als Verkäuferin das Fachabitur an einer höheren Handelsschule zu erwerben und nach Abschluß der Schulausbildung eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich auszuüben beabsichtigt.

Normenkette:

BGB §§ 1602, 1603, 1610 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt. Das Familiengericht hat der Klägerin die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe mit Recht verweigert, weil deren Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Der geltendgemachte Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt ist nicht schlüssig dargelegt. Grundsätzlich sind Eltern, die ihrem Kind eine Berufsausbildung haben zukommen lassen, welche der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes entspricht, ihrer Unterhaltspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen und deshalb nicht verpflichtet, danach noch Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen.