Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt. Das Familiengericht hat der Klägerin die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe mit Recht verweigert, weil deren Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Der geltendgemachte Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt ist nicht schlüssig dargelegt. Grundsätzlich sind Eltern, die ihrem Kind eine Berufsausbildung haben zukommen lassen, welche der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes entspricht, ihrer Unterhaltspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen und deshalb nicht verpflichtet, danach noch Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen.
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