OLG Stuttgart - Urteil vom 09.12.1999
16 UF 193/99
Normen:
BGB § 242 § 1603 Abs. 1 § 1612b Abs. 4, 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1247
OLGReport-Stuttgart 2000, 139
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, vom 27.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 620/97

Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern - Leistungsunfähigkeit infolge Inhaftierung - Bedeutungslosigkeit gegenüber vergewaltigter Tochter und deren Geschwistern - Einsatz des Kindergeldes im Mangelfall

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.12.1999 - Aktenzeichen 16 UF 193/99

DRsp Nr. 2001/3647

Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern - Leistungsunfähigkeit infolge Inhaftierung - Bedeutungslosigkeit gegenüber vergewaltigter Tochter und deren Geschwistern - Einsatz des Kindergeldes im Mangelfall

1. Begeht derjenige, der minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, eine schwere Straftat gegenüber einem seiner Kinder (hier: Vergewaltigung einer 11-jährigen Tochter) und wird er wegen dieser Straftat inhaftiert, so ist die aus der Inhaftierung folgende Leistungsunfähigkeit unterhaltsrechtlich nicht nur in Bezug auf das geschädigte Kind unbeachtlich sondern auch in Bezug auf die Geschwister (entgegen BGH vom 09.06.1982, DrspROM- Nr. 1994/4852).2. Im Mangelfall muss der Unterhaltspflichtige das Kindergeld einschließlich eines etwaigen Zählkindervorteils zur Zahlung von Kindesunterhalt einsetzen.

Normenkette:

BGB § 242 § 1603 Abs. 1 § 1612b Abs. 4, 5 ;

Tatbestand: