OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.11.1995
5 UF 102/95
Normen:
BGB § 1570 § 1577 Abs. 3 § 1585c § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 734
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, vom 28.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 25 F 243/93

Unterhaltspflicht unter Verlobten; Erwerbsobliegenheit des kinderbetreuenden Elternteils; Rechtsfolgen eines wechselseitigen Unterhaltsverzichts; Verwertung des Vermögens des Unterhaltsberechtigten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.1995 - Aktenzeichen 5 UF 102/95

DRsp Nr. 1997/1433

Unterhaltspflicht unter Verlobten; Erwerbsobliegenheit des kinderbetreuenden Elternteils; Rechtsfolgen eines wechselseitigen Unterhaltsverzichts; Verwertung des Vermögens des Unterhaltsberechtigten

1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß Verlobte für den Fall ihrer künftigen Ehe gemäß § 1585c BGB auch auf einen Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB verzichten können. Es kann dem nach den gesetzlichen Regeln an sich unterhaltsverpflichteten Ehegatten aber nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt sein, der Forderung seines geschiedenen Partners den Verzicht entgegenzuhalten, solange und soweit das mit dem Wohl der gemeinschaftlichen Kinder nicht vereinbar ist (vgl. BGH, FamRZ 1995, 291 = NJW 1995, 1148).2. Vor Vollendung des 8. Lebensjahres des jüngsten Kindes kommt eine Erwerbsobliegenheit des sorgeberechtigten Elternteils grundsätzlich nicht in Betracht.3. Durch einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht hat ein Ehegatte seinen Anspruch auf Unterhalt grundsätzlich auch dann verloren, wenn aus der Ehe Kinder hervorgehen. Der betreffende Ehegatte müßte seinen Unterhalt eigentlich selbst sicherstellen. Soweit dies aber durch eigene Erwerbstätigkeit und zu Lasten der Kinder geschehen müßte, läßt sich diese Ergebnis jedoch nicht mit Treu und Glauben vereinbaren.