OLG Köln - Urteil vom 22.11.2000
27 UF 262/99
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 19.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 377/98

Unterhaltspflichtiger, der es unterläßt, frühzeitig eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu beantragen

OLG Köln, Urteil vom 22.11.2000 - Aktenzeichen 27 UF 262/99

DRsp Nr. 2001/7320

Unterhaltspflichtiger, der es unterläßt, frühzeitig eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu beantragen

Unterlässt es der Unterhaltspflichtige, frühzeitig eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu beantragen, so kommt die Unterstellung fiktiver Rentenbezüge dann nicht in Betracht, wenn Grund für die späte Antragstellung eine krankheitsbedingte Antriebsschwäche war.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Die zulässige Berufung führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils.

Der Beklagte ist gemäß § 1601 f. BGB verpflichtet, an die Kläger zu Händen deren gesetzlicher Vertreterin den zuerkannten Unterhalt zu zahlen; im übrigen ist die Klage unbegründet.

Soweit der Beklagte durch das Familiengericht zu Unterhaltszahlungen für den Zeitraum vom 1. April 1998 bis einschließlich 30. September 1998 verurteilt worden ist, hält dies den Angriffen der Berufung stand.

An der Bedürftigkeit der beiden Kläger bestehen keine Zweifel, denn diese haben unstreitig kein eigenes Einkommen und sind daher auf Barunterhaltsleistungen des Beklagten angewiesen.