(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die zulässige Berufung führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils.
Der Beklagte ist gemäß § 1601 f. BGB verpflichtet, an die Kläger zu Händen deren gesetzlicher Vertreterin den zuerkannten Unterhalt zu zahlen; im übrigen ist die Klage unbegründet.
Soweit der Beklagte durch das Familiengericht zu Unterhaltszahlungen für den Zeitraum vom 1. April 1998 bis einschließlich 30. September 1998 verurteilt worden ist, hält dies den Angriffen der Berufung stand.
An der Bedürftigkeit der beiden Kläger bestehen keine Zweifel, denn diese haben unstreitig kein eigenes Einkommen und sind daher auf Barunterhaltsleistungen des Beklagten angewiesen.
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