OLG Hamm - Beschluss vom 05.08.2003
1 Ss 464/03
Normen:
StGB § 170 ; StPO § 267 ; StPO § 318 ;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 02.05.2003

Unterhaltspflichtverletzung; tatsächliche Feststellungen, Leistungsfähigkeit; Berufungsbeschränkung; Wirksamkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 05.08.2003 - Aktenzeichen 1 Ss 464/03

DRsp Nr. 2003/13516

Unterhaltspflichtverletzung; tatsächliche Feststellungen, Leistungsfähigkeit; Berufungsbeschränkung; Wirksamkeit

»Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einer Unterhaltspflichtverletzung.«

Normenkette:

StGB § 170 ; StPO § 267 ; StPO § 318 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Siegen hat den Angeklagten am 19. September 2002 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zur Begründung hat das Amtsgericht u. a. Folgendes ausgeführt:

"Der Angeklagte ist der Vater der Kinder M.H., geboren am 28.04.1994 und D.H., geboren am 28.09.1995 und diesen gegenüber zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 227,00 EURO für jedes Kind verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist er seit Oktober 1999 in keiner Weise nachgekommen. Der Angeklagte ist 32 Jahre alt, gesund und arbeitsfähig. Gleichwohl geht er seit mehreren Jahren keiner regelmäßigen Tätigkeit nach und lebt von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe. Bei ordnungsgemäßer Ausnutzung seiner Arbeitskraft wäre er durchaus in der Lage, ausreichendes Einkommen zu erzielen und seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. So müssen seine Kinder aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden."