Auf den zulässigen Einspruch ist über die Berufung des Beklagten, soweit über sie durch das Teilversäumnisurteil des Senats vom 22. Oktober 1997 entschieden worden ist, erneut zu befinden; die Klägerin, die ebenfalls Einspruch gegen das Teilversäumnisurteil des Senats eingelegt hatte, hat ihren Einspruch im Termin vom 13. Januar 1998 zurückgenommen.
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg; vielmehr verbleibt es bei dem angefochtenen Urteil, soweit durch dieses die Widerklage des Beklagten abgewiesen worden ist.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|