OLG Hamm - Beschluss vom 18.12.2006
4 WF 206/06
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 ; BGB § 1603 ; AufenthG §§ 39 ff ;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 20.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 178 F 1358/06

Unterhaltsrecht - Leistungsfähigkeit eines Asylbewerbers

OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2006 - Aktenzeichen 4 WF 206/06

DRsp Nr. 2007/18477

Unterhaltsrecht - Leistungsfähigkeit eines Asylbewerbers

Ein seit einigen Jahren als Asylbewerber in Deutschland lebender Marokkaner mit nur mittelmäßigen Deutschkenntnissen, dessen alsbaldige Rückführung in sein Heimatland beabsichtigt ist, kann im Hinblick auf die nachhaltige Beeinträchtigung seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt ein über dem notwendigen Selbstbehalt liegendes Erwerbseinkommen, das ihn zu Unterhaltszahlungen befähigen würde, auch bei Ausschöpfung aller Erwerbsmöglichkeiten nicht erzielen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 ; BGB § 1603 ; AufenthG §§ 39 ff ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn das Amtsgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Auch der Senat ist der Auffassung, dass der Antragsgegner ein Erwerbseinkommen, das ihn zu Unterhaltszahlungen befähigen würde, auch bei Ausschöpfung aller Erwerbsmöglichkeiten nicht erzielen könnte.

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