Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn das Amtsgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Auch der Senat ist der Auffassung, dass der Antragsgegner ein Erwerbseinkommen, das ihn zu Unterhaltszahlungen befähigen würde, auch bei Ausschöpfung aller Erwerbsmöglichkeiten nicht erzielen könnte.
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