Die 1983 geborene Beklagte ist die eheliche Tochter des Klägers. Die Ehe des Klägers mit der Mutter der Beklagten wurde 1989 rechtskräftig geschieden.
Durch Urkunde des Städtischen Jugendamts der Stadt S vom 27. 6. 1996 verpflichtete sich der Kläger, an die Beklagte mit Wirkung vom 1. 6. 1996 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 575 DM zu zahlen. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Abänderung dieser Unterhaltsverpflichtung.
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