Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Durch einstweilige Anordnungen vom 12.02.1993 und 28.10.1994 - 16 F 74/93 EA II AG Neuwied - ist der Kläger verpflichtet worden, Unterhalt an die Beklagte in Höhe von 800,00 DM bzw. 1.000,00 DM (ab 01.08.1994) monatlich zu zahlen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner negativen Feststellungsklage, mit der er die Feststellung begehrt, ab 01.06.1994 keinen höheren monatlichen Ehegattenunterhalt als 58,73 DM zu schulden.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter.
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