OLG Koblenz - Urteil vom 17.03.1997
13 UF 1074/96
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1584
Vorinstanzen:
AG Neuwied, vom 27.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 227/94

Unterhaltsrechtliche Auswirkungen der Unterhaltspflicht für ein nichteheliches Kind

OLG Koblenz, Urteil vom 17.03.1997 - Aktenzeichen 13 UF 1074/96

DRsp Nr. 1999/1320

Unterhaltsrechtliche Auswirkungen der Unterhaltspflicht für ein nichteheliches Kind

Wird ein Ehegatte während der Trennung mit der Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind belastet, so prägt dies die ehelichen Lebensverhältnisse, weil auch im Falle einer möglichen Aufhebung der Trennung und Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Unterhaltspflicht die ehelichen Lebensverhältnisse weiter prägen würde.Sowohl beim Trennungsunterhalt als auch beim nachehelichen Unterhalt ist eine derartige Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind bei der Bedarfsberechnung vorweg abzuziehen.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Durch einstweilige Anordnungen vom 12.02.1993 und 28.10.1994 - 16 F 74/93 EA II AG Neuwied - ist der Kläger verpflichtet worden, Unterhalt an die Beklagte in Höhe von 800,00 DM bzw. 1.000,00 DM (ab 01.08.1994) monatlich zu zahlen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner negativen Feststellungsklage, mit der er die Feststellung begehrt, ab 01.06.1994 keinen höheren monatlichen Ehegattenunterhalt als 58,73 DM zu schulden.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter.