BGH - Urteil vom 07.05.1986
IVb ZR 55/85
Normen:
BGB § 1578, § 1603 ;
Fundstellen:
EsFamRZ BGB § 1578 Nr. 16
FamRZ 1986, 780
LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 35
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 12
MDR 1986, 920
NJW 1987, 898
NJW-RR 1986, 1002

Unterhaltsrechtliche Behandlung der Aufwandsentschädigung eines Abgeordneten

BGH, Urteil vom 07.05.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 55/85

DRsp Nr. 1994/4348

Unterhaltsrechtliche Behandlung der Aufwandsentschädigung eines Abgeordneten

»Zur unterhaltsrechtlichen Behandlung der Aufwandsentschädigung (Kostenpauschale) eines Abgeordneten (hier: des Bayerischen Landtags).« A. Ausschlaggebend ist bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse, ob die Einkünfte tatsächlich (zur) teilweisen Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehen und dafür eingesetzt werden bzw. bei Anlegung eines objektiven Maßstabs eingesetzt werden können. Dabei sind zur Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse nur regelmäßig und nachhaltig erzielte, dauerhafte Einkünfte heranzuziehen, die den ehelichen Lebensstandard tatsächlich geprägt haben. B. Die Kostenpauschale eines Abgeordneten ist bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit einzubeziehen

Normenkette:

BGB § 1578, § 1603 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind seit 1967 verheiratet. Sie haben zwei in den Jahren 1968 und 1972 geborene Kinder, die - seit der Trennung der Parteien im Februar 1982 - bei der Mutter in einem beiden Ehegatten gehörenden Einfamilienhaus leben.