OLG Hamm - Urteil vom 12.09.1997
5 UF 35/97
Normen:
BGB § 1569 § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1520
FamRZ 1999, 517

Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung einer der Altersversorgung dienenden Lebensversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 12.09.1997 - Aktenzeichen 5 UF 35/97

DRsp Nr. 1999/1276

Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung einer der Altersversorgung dienenden Lebensversicherung

1. Eine Lebensversicherung, die (hier: im Falle eines Selbständigen) als Altersvorsorge dient und deren Beiträge wegen dieser Zweckbestimmung unterhaltsmindernd berücksichtigt worden sind, ist auf seiten des Verpflichteten nicht nur mit den Zinserträgen sondern nach Auszahlung des Guthabens auch mit dem Guthaben selbst für Unterhaltszwecke einzusetzen.2. Ein Selbständiger, der durch das Ansparen von Kapitallebensversicherungen für sein Alter vorsorgt, wird damit im Ergebnis nicht anders behandelt als ein Arbeitnehmer, der Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. Auch dieser muß nach seiner Verrentung die Rente in voller Höhe und nicht etwa nur deren Ertragsanteil für Unterhaltszwecke einsetzen.3. Zur Ermittlung des in die Unterhaltsberechnung einzustellenden Betrages ist der Barwert des Guthabens durch einen durch Zinssatz und Laufzeit vorgegebenen Barwertfaktor zu dividieren. Die Laufzeit ergibt sich aus der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltsverpflichteten.

Normenkette:

BGB § 1569 § 1581 ;

Tatbestand:

(von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg. Derjenigen des Klägers bleibt dagegen der Erfolg versagt.

I.