Die Antragstellerinnen haben Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt, mit der sie die Hälfte der Kosten für Klassenfahrten und Nachhilfeunterricht als Sonderbedarf gegenüber dem Antragsgegner geltend machen wollen. Das Amtsgericht hat den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete (sofortige) Beschwerde hat ganz überwiegend Erfolg.
1. Der Unterhaltsberechtigte kann von dem Unterhaltsverpflichteten nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 BGB wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf) für die Vergangenheit Erfüllung verlangen. Die hier in Rede stehenden Kosten für die Klassenfahrten und den Nachhilfeunterricht sind entgegen der Ansicht des Amtsgerichts als Sonderbedarf anzusehen.
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