Die Parteien streiten um Trennungsunterhaltsansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten ab 01.03.1993.
Die Parteien haben 1979 geheiratet. Aus der Ehe ist ein Kind, G-, geboren am 19.10.1981, hervorgegangen. Im April 1991 hat die Klägerin sich vom Beklagten getrennt. Ein Scheidungsverfahren ist noch nicht anhängig.
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