I. Die Parteien sind seit dem 23.9.2004 rechtskräftig voneinander geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder K W (geb. 1.5.1996) und O (geb. 18.12.1998) hervorgegangen, die bei der Klägerin leben. Die Klägerin hat mit der Klage ab Mai 2005 nachehelichen Unterhalt verlangt (513,14 EUR) und Rückstände ab 1.10.2004 (3593,80 EUR) und Prozesskostenhilfe dafür.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 4.5.2005 Prozesskostenhilfe für die Klage teilweise gewährt (laufenden Unterhalt in Höhe von 358 EUR und Rückstände von 2506 EUR). Zur Begründung hat es ausgeführt, das Einkommen der Klägerin aus Arbeitslosengeld und Abfindung nach Verlust ihres Arbeitsplatzes im Jahre 2002 sei in voller Höhe zu berücksichtigen, da es nicht aus überobligatorischen Anstrengungen stamme.
Der Beschwerde der Klägerin hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.
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