OLG Köln - Beschluss vom 22.09.2005
14 WF 123/05
Normen:
BGB § 1577 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 342
NJW-RR 2006, 361
OLGReport-Köln 2006, 82
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 F 17/05

Unterhaltsrechtliche Differenzberechnung bei Arbeitslosengeld und Abfindung nach überobligatorischer Arbeit

OLG Köln, Beschluss vom 22.09.2005 - Aktenzeichen 14 WF 123/05

DRsp Nr. 2005/19248

Unterhaltsrechtliche Differenzberechnung bei Arbeitslosengeld und Abfindung nach überobligatorischer Arbeit

»Das Arbeitslosengeld I oder II, das nach Ende einer überobligatorischen Arbeit gezahlt wird, beruht ebenso wie die nach Ende der überobligatorischen Arbeit gezahlte Abfindung nicht auf (fortdauernder) überobligatorischer Arbeit, sondern ist in normalem Umfang in die Differenzberechnung einzustellen.«

Normenkette:

BGB § 1577 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind seit dem 23.9.2004 rechtskräftig voneinander geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder K W (geb. 1.5.1996) und O (geb. 18.12.1998) hervorgegangen, die bei der Klägerin leben. Die Klägerin hat mit der Klage ab Mai 2005 nachehelichen Unterhalt verlangt (513,14 EUR) und Rückstände ab 1.10.2004 (3593,80 EUR) und Prozesskostenhilfe dafür.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 4.5.2005 Prozesskostenhilfe für die Klage teilweise gewährt (laufenden Unterhalt in Höhe von 358 EUR und Rückstände von 2506 EUR). Zur Begründung hat es ausgeführt, das Einkommen der Klägerin aus Arbeitslosengeld und Abfindung nach Verlust ihres Arbeitsplatzes im Jahre 2002 sei in voller Höhe zu berücksichtigen, da es nicht aus überobligatorischen Anstrengungen stamme.

Der Beschwerde der Klägerin hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.