OLG Nürnberg - Urteil vom 26.01.1993
11 UF 3577/92
Normen:
BGB § 1613 Abs. 2 § 1629 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1993, 107
FamRZ 1993, 995
FuR 1993, 230
MDR 1993, 452
NJW-RR 1993, 1095
Vorinstanzen:
AG Weiden,

Unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf anlässlich der Geburt des Unterhaltsberechtigten

OLG Nürnberg, Urteil vom 26.01.1993 - Aktenzeichen 11 UF 3577/92

DRsp Nr. 1994/12945

Unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf anlässlich der Geburt des Unterhaltsberechtigten

1. Die anläßlich der Geburt eines Kindes anfallenden erhöhten Anschaffungskosten stellen einen Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 BGB dar und können damit als Unterhaltsanspruch des Kindes geltend gemacht werden.2. Dieser Anspruch des Kindes kann, wenn die Eltern getrennt leben, dem Elternteil, der das Kind betreut, im eigenen Namen geltend gemacht werden.3. Unvorhersehbar im Sinne des § 1613 Abs. 2 BGB, und damit "unregelmäßig" ist ein Bedarf, wenn er zwar wie die Geburt eines Kindes vorauszusehen ist, trotzdem jedoch eine vernünftige finanzielle Planung der Unterhaltsleistungen auf das Ereignis hin nicht möglich ist, weil der Unterhaltsanspruch des Kindes erst mit der Geburt entsteht.4. Bei einem laufenden Unterhalt von 256 DM im Monat sind Kosten von 2500 DM "außergewöhnlich hoch" im Sinne des § 1613 Abs. 2 BGB.

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 2 § 1629 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben am 18. Oktober 1991 die Ehe geschlossen und leben seit Dezember 1991 getrennt. Am 01. Juli 1992 wurde das Kind .... geboren. Es lebt bei der Mutter und wird von ihr betreut.

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte als der unterhaltsverpflichtete Vater Kosten für die Beschaffung von Teilen der Säuglingsausstattung tragen muß.