OLG Bremen - Beschluss vom 30.10.2002
4 WF 100/02
Normen:
BGB § 1613 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1585
OLGReport-Bremen 2003, 61
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, - Vorinstanzaktenzeichen 153 F 319/02

Unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf für Konfirmation, Klassenfahrten und Sportveranstaltungen

OLG Bremen, Beschluss vom 30.10.2002 - Aktenzeichen 4 WF 100/02

DRsp Nr. 2004/8747

Unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf für Konfirmation, Klassenfahrten und Sportveranstaltungen

»1. Aufwendungen für die Konfirmation stellen jedenfalls dann Sonderbedarf des Kindes i.S.d. § 1613 Abs. 2 BGB dar, wenn sie nicht innerhalb eines Zeitraumes von etwa vier Monaten aus dem laufenden Unterhalt aufgebracht werden können. 2. Kosten für Klassenfahrten und Sportveranstaltungen sind jedenfalls so lange kein Sonderbedarf, als sie den üblichen Rahmen nicht überschreiten.«

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 2 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Die Rechtsverfolgung der Kläger hat nur insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO, als sie die im Zusammenhang mit ihren Konfirmationen bisher entstandenen Aufwendungen gegenüber dem Beklagten als Sonderbedarf gemäß § 1613 Abs. 2 BGB geltend machen. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Kläger für Klassenfahrten, Tagesfahrten und für Sportfreizeiten besteht hingegen nicht.