Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Die Rechtsverfolgung der Kläger hat nur insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO, als sie die im Zusammenhang mit ihren Konfirmationen bisher entstandenen Aufwendungen gegenüber dem Beklagten als Sonderbedarf gemäß § 1613 Abs. 2 BGB geltend machen. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Kläger für Klassenfahrten, Tagesfahrten und für Sportfreizeiten besteht hingegen nicht.
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