Unterhaltsrechtliches Rangverhältnis zwischen der neuen Ehefrau und minderjährigen Kindern aus erster Ehe
OLG Bamberg, Urteil vom 27.11.1997 - Aktenzeichen 2 UF 165/97
DRsp Nr. 1999/4700
Unterhaltsrechtliches Rangverhältnis zwischen der neuen Ehefrau und minderjährigen Kindern aus erster Ehe
»Ist der wiederverheiratete Unterhaltsverpflichtete nur seinem Ehegatten aus der jetzigen Ehe, nicht jedoch auch seinem geschiedenen Ehegatten zur Gewährung von Ehegattenunterhalt verpflichtet, so besteht unterhaltsrechtlicher Gleichrang zwischen den Kindern und dem unterhaltsberechtigten Ehegatten (Anschluß an OLG Hamm vom 19.05.1993 - 11 UF 463/92 - NJW-RR 1994, 649 und OLG Köln vom 21.12.1992 - 26 UF 188/92 - FamRZ 1993, 1239).«1. Nur in den Fällen, in denen Unterhaltsansprüche zweier Ehegatten (hier: der früheren und der jetzigen, getrennt lebenden Ehefrau) neben die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder treten, gilt die vom BGH in seiner Entscheidung vom 13.4.1988 (DRsp-ROM Nr. 1992/2541) zur Auflösung des Widerspruchs zwischen § 1609 Abs. 2 und § 1582BGB gefundene Lösung, daß die zweite Ehefrau im Rang zurücktritt.2. Ist neben dem minderjährigen Kind aus erster Ehe nur die zweite Ehefrau (hier: neben dem minderjährigen Kind aus der zweiten Ehe) unterhaltsberechtigte, verbleibt es bei dem von § 1609 Abs. 2BGB angeordneten Gleichrang, da insofern eine Gesetzeslücke oder ein Regelungswiderspruch nicht besteht.3. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, daß die erste Ehefrau auf Unterhalt verzichtet hat.
Normenkette:
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