OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.10.2012
3 WF 20/12
Normen:
BGB § 1602; BGB § 1612 Abs. 2; ZPO § 115;
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 21.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 381/11

Unterhaltsschädlichkeit des Wechsels des Studiengangs; Leistungsfähigkeit des unterhaltsberechtigten studierenden Kindes aufgrund von Ansprüchen auf rückständigen Unterhalt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.10.2012 - Aktenzeichen 3 WF 20/12

DRsp Nr. 2014/5520

Unterhaltsschädlichkeit des Wechsels des Studiengangs; Leistungsfähigkeit des unterhaltsberechtigten studierenden Kindes aufgrund von Ansprüchen auf rückständigen Unterhalt

1. Zum Ausbildungsunterhalt bei Wechsel vom Studium der Agrarwissenschaften zu einem solchen der Journalistik. 2. Ein Anspruch auf rückständigen Unterhalt beseitigt weder die unterhaltsrechtliche noch die verfahrenskostenhilferechtliche Bedürftigkeit.

Der Abbruch des Studiums der Agrarwissenschaft und der Wechsel zum Studium der Journalistik ist unterhaltsrechtlich hinzunehmen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 21.9.2011 abgeändert und der Antragstellerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für ihre Rechtsverfolgung in erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... aus B... bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1602; BGB § 1612 Abs. 2; ZPO § 115;

Gründe:

I.