OLG Saarbrücken - Urteil vom 03.03.1994
6 UF 44/93 UE
Normen:
BGB § 1579 Nr. 2 ; ZPO § 323 § 767 ;
Fundstellen:
Juris Dok.-Nr. 578079
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken,

Unterhaltstanspruch: Abgrenzung von Abänderungs- und Vollstreckungsgegenklage

OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.03.1994 - Aktenzeichen 6 UF 44/93 UE

DRsp Nr. 1994/13218

Unterhaltstanspruch: Abgrenzung von Abänderungs- und Vollstreckungsgegenklage

1. Abänderungs- und Vollstreckungsgegenklage sind dahingehend abzugrenzen, daß Veränderungen des Unterhaltsanspruchs, welcher auf dem Einfluß der stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Unterhaltspflicht beruhen, nur im Wege der Abänderungsklage geltend gemacht werden können, während rechtshemmende oder rechtsvernichtende Einwendungen bzw. Einreden allein mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden können.2. Verschweigt der Unterhaltsgläubiger dem Unterhaltsschuldner einen unterhaltsrechtlich irrelevanten Sachverhalt, so vermag dies die Anwendung der Härteklausel des § 1579 Nr. 2 BGB nicht zu rechtfertigen.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 2 ; ZPO § 323 § 767 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger und die Beklagte sind seit dem 16.10.1986 aufgrund eines Urteils des Amtsgericht - Familiengerichts - in Saabrücken vom 07.04.1986 - 41 F 63/83 - rechtskräftig geschieden worden. Als Folgesache zur Scheidung war seinerzeit in Ziffer III des Scheidungsverbundurteils der nacheheliche Unterhalt der Beklagten mitgeregelt worden.