I.
Der Kläger und die Beklagte sind seit dem 16.10.1986 aufgrund eines Urteils des Amtsgericht - Familiengerichts - in Saabrücken vom 07.04.1986 - 41 F 63/83 - rechtskräftig geschieden worden. Als Folgesache zur Scheidung war seinerzeit in Ziffer III des Scheidungsverbundurteils der nacheheliche Unterhalt der Beklagten mitgeregelt worden.
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