I.
Der am ...1959 geborene Kläger und die am ...1963 geborene Beklagte hatten am ...1982 geheiratet (Bl. 5 in 45 F 499/05 AG Neuss, im Folgenden: BA) und sich spätestens Anfang 2005 (Bl. 20, 36, 58, 71 GA, Bl. 20 R BA) getrennt; ihre Ehe ist mit seit dem rechtskräftigen Urteil vom 11.07.2006 geschieden (Bl. 22 BA).
Sie haben drei aus der Ehe hervorgegangene inzwischen volljährige Kinder.
Mit Vergleich vom 11.07.2006 hat sich der Kläger zur Zahlung eines Nachscheidungsunterhalts von monatlich 750 EUR verpflichtet; Grundlagen wurden nicht niedergelegt (Bl. 21 BA). Dessen Abänderung mit dem Ziel des Wegfalls jeglicher Unterhaltsverpflichtung verfolgt der Kläger für den Zeitraum ab Januar 2007.
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