Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht dem Beklagten für die beabsichtigte Rechtsverteidigung in anliegender Unterhaltsklage Prozesskostenhilfe verweigert, da der beabsichtigten Rechtsverteidigung die gem. § 114 ZPO erforderlich hinreichende Erfolgsaussicht fehlt.
Der Klägerin steht gem. § 1601, 1602, 1603, 1606, 1609, 1610, 1612, 1612 b BGB geltend gemachter Unterhaltsanspruch i. H. v. monatlich 385,00 DM zu. Dieser Betrag stellt den Mindestbedarf für die Klägerin dar.
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