OLG Köln - Beschluß vom 06.01.2000
25 WF 249/99
Normen:
BGB §§ 1601, 1602, 1603 Abs. 2, §§ 1609, 1610, 1612 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 687
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 10.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 313 F 319/99

Unterhaltsverpflichtung des als Hausmann tätigen Vaters gegenüber einem minderjährigen Kind aus erster Ehe

OLG Köln, Beschluß vom 06.01.2000 - Aktenzeichen 25 WF 249/99

DRsp Nr. 2000/3465

Unterhaltsverpflichtung des als Hausmann tätigen Vaters gegenüber einem minderjährigen Kind aus erster Ehe

Ist der einem minderjährigen Kind aus erster Ehe zum Unterhalt verpflichtete Vater in nichtehelicher Lebensgemeinschaft als Hausmann tätig, weil aus dieser Beziehung ein weiteres minderjähriges Kind stammt, so kann er dem minderjährigen Unterhaltsberechtigten aus erster Ehe nicht seine mangelnde Leistungsfähigkeit entgegenhalten, soweit es die Zahlung des Mindestunterhaltes betrifft. Vielmehr ist seine Leistungsfähigkeit fiktiv nach seinem letzten Erwerbseinkommen zu berechnen.

Normenkette:

BGB §§ 1601, 1602, 1603 Abs. 2, §§ 1609, 1610, 1612 ;

Gründe:

Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht dem Beklagten für die beabsichtigte Rechtsverteidigung in anliegender Unterhaltsklage Prozesskostenhilfe verweigert, da der beabsichtigten Rechtsverteidigung die gem. § 114 ZPO erforderlich hinreichende Erfolgsaussicht fehlt.

Der Klägerin steht gem. § 1601, 1602, 1603, 1606, 1609, 1610, 1612, 1612 b BGB geltend gemachter Unterhaltsanspruch i. H. v. monatlich 385,00 DM zu. Dieser Betrag stellt den Mindestbedarf für die Klägerin dar.