OLG Karlsruhe - Urteil vom 13.09.2005
16 UF 76/05
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 145/05

Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind: Höhe des Selbstbehalts

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.09.2005 - Aktenzeichen 16 UF 76/05

DRsp Nr. 2005/18504

Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind: Höhe des Selbstbehalts

»Der Selbstbehalt des einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtigen Elternteils (ab 1. Juli 2005: 890 EUR) - verringert sich nicht bei Zusammenleben mit einem neuen Partner - erhöht sich nicht durch Umgangskosten von 15 EUR monatlich.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um Kindesunterhalt. Der Kläger ist der am ... 1991 geborene Sohn des Beklagten. Die Ehe der Eltern des Klägers ist seit ... 2001 geschieden. Aus der Ehe ist ein weiterer Sohn, M, geboren am ... 1998, hervorgegangen. Der Unterhalt für beide Söhne ist durch Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Familiengerichts Bruchsal vom 08. Mai 2000 tituliert, der Unterhalt für den Kläger bis einschließlich 04. Mai 2003. Der Sohn M erhält Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Sowohl der Kläger als auch sein Bruder leben bei ihrer Mutter. Mit Schreiben vom 05. August 2003 wurde der Beklagte zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe der Regelbeträge für den Kläger aufgefordert.