I.
Der Beklagte ist der Sohn des Klägers aus dessen erster Ehe. Aus der zweiten Ehe des Klägers entstammen vier weitere Kinder. Nach der Geburt seines jüngsten Kindes hat der Kläger die Herabsetzung des zugunsten des Beklagten mit 55 % des Regelbetrages titulierten Unterhalts (Beschluß des Amtsgerichts Meppen vom 15. Juli 1999 in der Fassung des Beschlusses vom 09. November 2000, Az.: 15 FH 1011/99) auf 38 % des Regelbetrages begehrt.
Dieser Klage hat das Amtsgericht - Familiengericht - Meppen mit Urteil vom 23. September 2002 antragsgemäß stattgegeben.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung, mit der er geltend macht, dass der Kläger bei Aufnahme einer Nebentätigkeit den titulierten Unterhalt leisten könne.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger persönlich angehört.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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