OLG Celle - Urteil vom 18.06.1993
21 UF 235/92
Normen:
BGB § 1569 § 1573 Abs. 2 § 242 ; BGB § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 5
OLGReport-Celle 1994, 123
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 13.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 625 F 3861/91

Unterhaltsverwirkung bei gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft der Ehefrau

OLG Celle, Urteil vom 18.06.1993 - Aktenzeichen 21 UF 235/92

DRsp Nr. 1995/2508

Unterhaltsverwirkung bei gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft der Ehefrau

1. Begehrt die geschiedene Frau nachehelichen Aufstockungsunterhalt, so kann der Unterhaltsverpflichtete sich nicht mit der Begründung auf den Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB berufen, die geschiedene Ehefrau lebe in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft.2. Die geschiedene Ehefrau braucht sich jedenfalls dann, wenn die Partnerin wirtschaftlich nicht leistungsfähiger ist als sie, keine Vorteile aus dem Zusammenleben als Einkünfte anrechnen lassen.

Normenkette:

BGB § 1569 § 1573 Abs. 2 § 242 ; BGB § 1579 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die am 21.10.1943 geborene Klägerin nimmt den Beklagten - ihren geschiedenen Ehemann - wegen Scheidungsunterhalts ab März 1991 in Anspruch.

Die am 31. Juli 1965 geschlossene Ehe der Parteien, aus der die am 25. Mai 1967 geborene Tochter I. und die am 6. Mai 1972 geborene Tochter N. stammen, ist seit dem 13. Dezember 1985 rechtskräftig geschieden.