VG Freiburg - Gerichtsbescheid vom 29.09.2021
4 K 3540/20
Normen:
UVG § 1 Abs. 1; UVG § 1 Abs. 2 Nr. 2; UVG § 5 Abs. 1; UVG § 6 Abs. 4; UVG § 9 Abs. 1; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; BGB § 166 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 189

Unterhaltsvorschuss; Bewilligung; Heirat; Aufhebung; Adressat; Bestimmtheit; Klagebefugnis

VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 29.09.2021 - Aktenzeichen 4 K 3540/20

DRsp Nr. 2021/16858

Unterhaltsvorschuss; Bewilligung; Heirat; Aufhebung; Adressat; Bestimmtheit; Klagebefugnis

1. Im Unterhaltsvorschussrecht ist anerkannt, dass für den Anspruch eines Kindes auf Unterhaltsvorschuss auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, oder dessen gesetzlicher Vertreter aktivlegitimiert ist. 2. Dementsprechend dürfte die Unterhaltsvorschussbehörde einen für das Kind ergangenen Bewilligungsbescheid auch gegenüber dem Elternteil bzw. gesetzlichen Vertreter aufheben können. 3. Zur Bestimmung des Adressaten eines Bescheids, der an ein Elternteil gerichtet ist und in dem zugleich eine Bewilligung für Unterhaltsvorschuss aufgehoben und ein Ersatzanspruch gemäß § 5 Abs. 1 gegen den Elternteil geltend gemacht wird. 4. Ist ein Bescheid über die Aufhebung der Bewilligung von Unterhaltsvorschuss allein an den Elternteil ergangen, bei dem ein Kind lebt, ist auch dieses klagebefugt.

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

UVG § 1 Abs. 1; UVG § 1 Abs. 2 Nr. 2; UVG § 5 Abs. 1; UVG § 6 Abs. 4; UVG § 9 Abs. 1; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; BGB § 166 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich dagegen, dass die Beklagte die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss aufgehoben hat.

Die Kläger wurden am X.2006 und am X.2008 jeweils in X geboren.