VG Freiburg - Beschluss vom 06.04.2020
4 K 345/20
Normen:
UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2; UVG § 1 Abs. 3; UVG § 9 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 123 Abs. 1; ZPO § 294 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 2005
FuR 2020, 604

Unterhaltsvorschuss; einstweiliger Rechtsschutz; Alleinerziehend; Zusammenleben beider Elternteile

VG Freiburg, Beschluss vom 06.04.2020 - Aktenzeichen 4 K 345/20

DRsp Nr. 2020/5483

Unterhaltsvorschuss; einstweiliger Rechtsschutz; Alleinerziehend; Zusammenleben beider Elternteile

1. Bei der Einstellung von Unterhaltsvorschussleistungen ist vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO und nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. 2. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann im eigenen Namen Unterhaltsvorschuss beantragen. 2. Ein Elternteil kann auch dann alleinerziehend sein und beide Elternteile leben nicht notwendig zusammen, wenn sie sich als "Paar" bezeichnen (vgl. OVG NW, Urt. v. 24.05.2016 - 12 A 157/15 -, juris).

Dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin für ihr Kind X ab dem 01.01.2020 vorläufig, längstens für die Zeit bis zum 31.07.2020, Unterhaltsvorschuss zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2; UVG § 1 Abs. 3; UVG § 9 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 123 Abs. 1; ZPO § 294 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz wegen der Einstellung der Zahlung von Unterhaltsvorschuss.

Die im Jahr 1997 geborene Antragstellerin ist Mutter eines am X2018 in X geborenen Kindes. Sie lebt mit ihm im Haushalt ihrer Eltern. Diese sind mit ihr am 01.05.2019 von X nach X umgezogen. Im Herbst 2019 hat die Antragstellerin ein Studium an der X Hochschule X begonnen.