Die Berufung des Beklagten wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen des Beklagten begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil es die Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, der am 2013 geborene Sohn der Klägerin habe während des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums im Sinne der Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG „bei einem seiner Elternteile“ - nämlich allein bei der Klägerin - gelebt, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
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