VGH Bayern - Beschluss vom 13.12.2005
12 B 03.1619
Normen:
UVG § 2 Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 1 ; BGB § 1612b Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 975
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 06.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen RN 4 K 02.65

Unterhaltsvorschussrecht: Unterhaltsvorschussgesetz, Anrechnung des Kindergelds auf Unterhaltsleistungen, kein Verstoß gegen Gleichheitssatz, sachlicher Grund für Abweichung von § 1612 b Abs. 5 BGB

VGH Bayern, Beschluss vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 12 B 03.1619

DRsp Nr. 2008/6441

Unterhaltsvorschussrecht: Unterhaltsvorschussgesetz, Anrechnung des Kindergelds auf Unterhaltsleistungen, kein Verstoß gegen Gleichheitssatz, sachlicher Grund für Abweichung von § 1612 b Abs. 5 BGB

»Die unterschiedliche Behandlung des hälftigen Kindergeldanteils in § 2 Abs. 2 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes und § 1612 b Abs. 5 BGB ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar.«

Normenkette:

UVG § 2 Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 1 ; BGB § 1612b Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten, ihr Unterhaltsleistungen ohne Anrechnung des hälftigen Kindergelds zu gewähren.

Der Beklagte, der der am 11. Oktober 1989 geborenen Klägerin seit 1999 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewährt, hat mit Bescheid vom 12. Juni 2001 für die Zeit vom 1. Juli bis zum 10. Oktober 2001 die Unterhaltsleistungen auf monatlich 309 DM festgesetzt; dabei wurde von dem damals maßgeblichen Regelbetrag von 444 DM die Hälfte des Kindergelds in Höhe von 135 DM abgezogen.