KG - Urteil vom 04.03.1997
18 UF 2952/96
Normen:
BGB § 1361 Abs.1, Abs. 3 § 1579 Nr. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1012

Unterhaltszahlung an nicht gemeinsames Kind als für die ehelichen Lebensverhältnisse prägend

KG, Urteil vom 04.03.1997 - Aktenzeichen 18 UF 2952/96

DRsp Nr. 1998/8

Unterhaltszahlung an nicht gemeinsames Kind als für die ehelichen Lebensverhältnisse prägend

1. Hat die getrenntlebende Ehefrau, die für sich Unterhalt geltend macht, Kinder aus einer früheren Ehe und leistet sie für diese Kinder Unterhalt, so haben diese Zahlungen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, wenn die für den Unterhalt aufgewandten Beträge auch während des Zusammenlebens der Parteien nicht für die gemeinsame Lebensführung zur Verfügung standen.2. Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts geschieht in Höhe des tatsächlich geschuldeten Betrags. Das Kindergeld wird während der Minderjährigkeit der Kinder in einem derartigen Fall einkommenserhöhend auf Seiten der Ehefrau berücksichtigt, da in einem derartigen Fall im Verhältnis der Ehegatten kein Anlaß besteht das Kindergeld als einkommenserhöhend außer Betracht zu lassen, da der Ehemann auf Grund der Anerkennung des Unterhalts für die von ehelichen Kinder der ihr Frau als eheprägend zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet ist, ohne an dem Ausgleich des Kindergeldes zu partizipieren, da es sich nicht um gemeinsamen Kinder handelt.