BFH - Urteil vom 19.06.2002
III R 28/99
Normen:
BSHG § 16 ; EStG § 33a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 199, 355
BStBl II 2002, 753
DB 2002, 2307
FamRZ 2002, 1707
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 6079/98

Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 19.06.2002 - Aktenzeichen III R 28/99

DRsp Nr. 2002/14442

Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung

»Auf Unterhaltsleistungen, die der Unterhaltsverpflichtete als außergewöhnliche Belastung geltend macht, ist die Rente des Unterhaltsberechtigten nur anteilig gemäß § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG anzurechnen, wenn der Unterhaltsberechtigte zusammen mit bedürftigen, einkommenslosen Angehörigen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und bei der Ermittlung der Leistungen nach dem BSHG für die Haushaltsgemeinschaft die Rente des Unterhaltsberechtigten als Einkommen der Haushaltsgemeinschaft behandelt wird. Der anrechenbare Anteil bestimmt sich nach der Zahl der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, für die Leistungen nach dem BSHG gewährt werden.«

Normenkette:

BSHG § 16 ; EStG § 33a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr 1996 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung für 1996 machte er Unterhaltszahlungen an seine Mutter, die zusammen mit ihm und seinen beiden volljährigen Brüdern in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, in Höhe von 11 698 DM als außergewöhnliche Belastung nach § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.