I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) unterstützte im Streitjahr 1997 seine beiden Enkelkinder, die in Großbritannien bei Tochter und Schwiegersohn leben, durch Übernahme von Aufwendungen für den Schulbesuch. Für den am 11. Juni 1990 geborenen D zahlte er insgesamt 4 685 englische Pfund, für den am 15. September 1992 geborenen P 2 670 englische Pfund. Hinzu kamen noch 1 565 englische Pfund für Anmeldegebühren, Kosten für Sonderkurse und Schuluniformen.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 machte der Kläger diese Beträge in Höhe von insgesamt 21 329 DM vergeblich als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. In der Einspruchsentscheidung führte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) aus, die Gleichstellung von Kindergeld und kindergeldähnlichen Leistungen in § 65 Abs. 1 Satz 2 EStG gelte allgemein und damit auch für die Ausschlussklausel des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG.
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