FG Münster - Urteil vom 20.02.2002
10 K 7470/00 E
Normen:
BGB § 1589 § 1601 § 1606 § 1608 ; EStG § 12 Nr. 2 § 33a Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 911

Unterhaltszahlungen an verheiratetes Kind als außergewöhnliche Belastungen

FG Münster, Urteil vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 10 K 7470/00 E

DRsp Nr. 2002/9530

Unterhaltszahlungen an verheiratetes Kind als außergewöhnliche Belastungen

1. Hat der Steuerpflichtige Zahlungen für eine ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Person (hier: verheiratetes Kind, das Regelstudienzeit weit überschritten hat) geleistet und liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG vor, dann sind diese Zahlungen unabängig von einer zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.2. Im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen ist eine Steuerermäßigung schon dann zu gewähren, wenn die Unterhaltsverpflichtung (nur) potentiell vorliegt.

Normenkette:

BGB § 1589 § 1601 § 1606 § 1608 ; EStG § 12 Nr. 2 § 33a Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung.