OLG Saarbrücken - Beschluss vom 05.05.2022
6 WF 54/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Neunkirchen, vom 30.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 269/21

Unterlassen einer amtswegig gebotenen Sachverhaltsaufklärung in einem EinbenennungsverfahrenErsetzung der Einwilligung eines nicht sorgeberechtigten Elternteils in eine EinbenennungPersönliche Anhörung des nicht sorgeberechtigten Elternteils

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.05.2022 - Aktenzeichen 6 WF 54/22

DRsp Nr. 2022/7676

Unterlassen einer amtswegig gebotenen Sachverhaltsaufklärung in einem Einbenennungsverfahren Ersetzung der Einwilligung eines nicht sorgeberechtigten Elternteils in eine Einbenennung Persönliche Anhörung des nicht sorgeberechtigten Elternteils

1. Zu den Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die vom sorgeberechtigten Elternteil beabsichtigte Einbenennung des Kindes nach § 1618 S. 4 BGB. 2. In diesem Ersetzungsverfahren hat das Gericht vor der Entscheidung gemäß § 160 Abs. 1 S. 1 FamFG grundsätzlich auch den nicht sorgeberechtigten Elternteil persönlich anzuhören. 3. Wegen §§ 1618 S. 5 und 6, 1617c Abs. 1 S. 3 BGB sind die vorzulegenden Einwilligungserklärungen der Mutter, des Ehemannes sowie des Kindes gegenüber dem Standesbeamten abzugeben und zudem öffentlich zu beglaubigen. Solange dies nicht erfolgt ist, kommt eine Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils nach § 1618 S. 4 BGB bereits formal nicht in Betracht.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 30. November 2021 - 6 F 269/21 SO - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - in Neunkirchen zurückverwiesen.