SchlHOLG - Beschluss vom 19.12.2007
10 UF 194/07
Normen:
FGG § 50b ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2008, 316
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, vom 09.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 199/07

Unterlassene Kindesanhörung im Umgangsverfahren als wesentlicher Verfahrensmangel - Abweichung von einer gutachterlichen Stellungnahme nach Einholung einer telefonischen Auskunft

SchlHOLG, Beschluss vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 10 UF 194/07

DRsp Nr. 2008/10813

Unterlassene Kindesanhörung im Umgangsverfahren als wesentlicher Verfahrensmangel - Abweichung von einer gutachterlichen Stellungnahme nach Einholung einer telefonischen Auskunft

»1. Im Umgangsrechtsverfahren kann die unterlassene Anhörung der betroffenen Kinder ein wesentlicher Verfahrensmangel sein, der die Aufhebung und Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren rechtfertigt. 2. Will das Familiengericht von einer gutachterlichen Empfehlung abweichen, darf es sich bei der weiteren Beweiserhebung nicht mit der Einholung einer telefonischen Auskunft einer anderen unbenannten Sachverständigen begnügen.«

Normenkette:

FGG § 50b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um das Umgangsrecht des Antragstellers mit den gemeinsamen Töchtern A, geboren am 28. August 1998 und B, geboren am 28. August 1998.