OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.05.2012
14 U 64/11
Normen:
BGB § 1357; BGB § 305; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 308; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 5 Abs. 3; UWG § 5 Abs. 1; UWG § 3; UWG § 7 Abs. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 16.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1461/10

Unterlassungsansprüche wegen unaufgeforderter Anrufe zu Werbezwecken

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.05.2012 - Aktenzeichen 14 U 64/11

DRsp Nr. 2012/22189

Unterlassungsansprüche wegen unaufgeforderter Anrufe zu Werbezwecken

Ein (hier nicht nachgewiesenes) Einverständnis eines Ehegatten zu Anrufen zu Werbezwecken ist dem anderen Ehegatten nicht zuzurechnen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 16.02.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1.a) des landgerichtlichen Urteilsausspruchs wie folgt neu gefasst wird:

a) Kunden der Klägerin telefonisch zu kontaktieren, ohne dass diese selbst oder durch einen Vertreter ihr vorheriges ausdrückliches Einverständnis erklärt haben.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1357; BGB § 305; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 308; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 5 Abs. 3; UWG § 5 Abs. 1; UWG § 3; UWG § 7 Abs. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Unterlassung wegen ihrer Ansicht nach unzulässiger Werbeanrufe.