OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.11.2024
9 WF 182/24
Normen:
UVG § 7; UVG § 7a;
Vorinstanzen:
AG Rathenow, vom 31.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 288/23
AG Rathenow, vom 30.04.2024

Untersagung der gerichtlichen Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialleistungsträger bei nachgewiesener Leistungsunfähigkeit eines Elternteils

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2024 - Aktenzeichen 9 WF 182/24

DRsp Nr. 2025/659

Untersagung der gerichtlichen Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialleistungsträger bei nachgewiesener Leistungsunfähigkeit eines Elternteils

§ 7a UVG untersagt bereits die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialleistungsträger in den Zeiträumen, in denen die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der (Festsetzungs-)Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 30. April 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. Juli 2024 - Az. 5 F 288/23 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der vom Antragsgegner an den Antragsteller für das Kind ("Name 01"), geboren am ... Januar 2014, ab 1. Juli 2024 und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres am ... Januar 2032 zu zahlende Unterhalt wird auf 100 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzgl. des gesamten Kindergeldes für ein erstes Kind (derzeit monatlich 301 EUR) festgesetzt.

Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller für das Kind ("Name 01"), geboren am ... Januar 2014, zu zahlende Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 1. September 2018 bis zum 31. Dezember 2023 wird auf insgesamt 254 EUR festgesetzt.

Der weitergehende Antrag des Antragstellers und die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners werden zurückgewiesen.