BayObLG vom 24.08.1984
BReg 1 Z 64/84
Normen:
BGB § 1355 Abs.3, Abs.4 S.2;
Fundstellen:
DRsp I(165)167b-c
NJW 1985, 1910

BayObLG - 24.08.1984 (BReg 1 Z 64/84) - DRsp Nr. 1992/7173

BayObLG, vom 24.08.1984 - Aktenzeichen BReg 1 Z 64/84

DRsp Nr. 1992/7173

Unterschiede, Gemeinsamkeiten und gegenseitiges Verhältnis der Erklärungen zur Namenswahl nach Abs. 3 und Abs. 4 (Satz 2); (c) mögliche Aufgabe des Ehenamens durch den geschiedenen Ehegatten (Erklärung gemäß Abs. 4 Satz 2) auch nach vorangegangener, ebenfalls erst nach der Scheidung gewählter Beifügung eines Begleitnamens zum Ehenamen (Erklärung gemäß Abs. 3).

Normenkette:

BGB § 1355 Abs.3, Abs.4 S.2;

Die Ehegatten hatten bei der Eheschließung den Geburtsnamen des Mannes (Sch.) zum Ehenamen bestimmt. Nach Scheidung der Ehe stellte die Frau mit Wirkung vom 20. 4. 1982 durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen (K.) dem Ehenamen voran; sie führte seither den Namen "K.-Sch.". Am 15. 2. 1984 erklärte sie dann gegenüber dem Standesbeamten, sie nehme den Namen K. wieder an. Nach Ansicht des Senats ist diese erneute Änderung des Nachnamens der Frau wirksam.

"... Zwar ist eine einmal nach § 1355 Abs. 4 [Satz 2] BGB getroffene Namenswahl bindend. Hier aber hat die geschiedene Ehefrau mit ihrer .. Erklärung vom 15. 2. 1984 .. erstmals eine Wahl nach § 1355 Abs. 4 BGB getroffen, da die vorangegangene Erklärung vom 20. 4. 1982 .. eine [solche] gemäß § 1355 Abs. 3 BGB war.