BVerfG - Beschluss vom 28.02.2007
1 BvL 9/04
Normen:
BGB § 1615l Abs. 2 Satz 3 ; GG Art. 6 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BVerfGE 118, 45
FamRZ 2007, 1076
FamRZ 2007, 965
FuR 2007, 310
JZ 2008, 37
JuS 2007, 858
MDR 2007, 1020
NJW 2007, 1735
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 16.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 262/04

Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder verfassungswidrig

BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 1 BvL 9/04

DRsp Nr. 2007/9431

Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder verfassungswidrig

»Es verstößt gegen Art. 6 Abs. 5 GG, die Dauer eines Unterhaltsanspruchs, den der Gesetzgeber einem Elternteil wegen der Betreuung seines Kindes gegen den anderen Elternteil einräumt, für eheliche und nichteheliche Kinder unterschiedlich zu bestimmen.«

Normenkette:

BGB § 1615l Abs. 2 Satz 3 ; GG Art. 6 Abs. 5 ;

Gründe:

A. Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB den Unterhalt, den ein Elternteil von dem anderen, nicht mit ihm verheirateten Elternteil wegen der Pflege oder Erziehung des gemeinsamen nichtehelichen Kindes beanspruchen kann, grundsätzlich auf drei Jahre nach der Geburt des Kindes begrenzt und nur ausnahmsweise eine Verlängerung insbesondere unter Berücksichtigung der Kindesbelange vorsieht, während § 1570 BGB, der den Unterhalt regelt, der einem geschiedenen Elternteil wegen der Pflege oder Erziehung des gemeinsamen ehelichen Kindes vom anderen Elternteil geschuldet ist, keine zeitliche Begrenzung enthält und die Rechtsprechung aufgrund dieser gesetzlichen Anspruchsnorm einen Unterhaltsanspruch generell für einen deutlich längeren Zeitraum als drei Jahre gewährt.