OLG Köln - Beschluß vom 03.09.1993
2 Wx 23/93
Normen:
BGB § 2247, § 2270 Abs. 2, § 2271 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1994, 103
MDR 1993, 1210
OLGReport-Köln 1993, 326

Unterschriftserfordernis beim Testament - Unwirksamkeit bei Fehlen

OLG Köln, Beschluß vom 03.09.1993 - Aktenzeichen 2 Wx 23/93

DRsp Nr. 1995/1859

Unterschriftserfordernis beim Testament - Unwirksamkeit bei Fehlen

»1. Die Unterschrift ist ein zwingendes Gültigkeitserfordernis des eigenhändigen Testaments. 2. Selbständige Verfügungen (hier: Einsetzung eines Testamentsvollstreckers), die der Unterschrift nachfolgen und nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht von der Unterschrift gedeckt sind, sind unwirksam, mag sich auch feststellen lassen, daß sie vom Willen des Erblassers umfaßt waren.«

Normenkette:

BGB § 2247, § 2270 Abs. 2, § 2271 Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Die Erblasserin war seit 1973 mit dem Antragsgegner verheiratet. Die Eheleute lebten im Güterstand der Gütertrennung. Aus der Ehe ging die am 2.3.1985 geborene Tochter P hervor. Am 30.7.1986 errichteten die Eheleute ein von beiden unterschriebenes gemeinschaftliches Testament, in dem es heißt:

»Es ist unser beidseitiger Wille, daß der Längerlebende als alleiniger Erbe unseres gemeinsamen Vermögens eingesetzt wird. Sollte uns beiden und unserer Tochter P etwas zustoßen, so soll unser Vermögen wie folgt aufgeteilt werden:

3/4 des Vermögens an Frau H, 1/4 des Vermögens an Frau R.«

Am 20.6.1992 errichtete die Erblasserin ein eigenhändiges Testament mit folgendem Inhalt:

»Mein ganzes Vermögen geht an meine geliebte Tochter P.

Bonn, 20.6.1992 (Unterschrift)