OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.08.2005
5 UF 130/05
Normen:
FGG § 21 Abs. 2 ; ZPO § 621e Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 01.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 8238/04

Unterschriftserfordernis und Bestimmbarkeit des Beschwerdeführers bei der befristeten Beschwerde gemäß § 516 Abs. 3 ZPO - Computerfax ohne Unterschrift

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.08.2005 - Aktenzeichen 5 UF 130/05

DRsp Nr. 2005/17439

Unterschriftserfordernis und Bestimmbarkeit des Beschwerdeführers bei der befristeten Beschwerde gemäß § 516 Abs. 3 ZPO - Computerfax ohne Unterschrift

»Eine befristete Beschwerde muss unterschrieben sein. Aus einer Beschwerdeschrift muss sich zweifelsfrei ergeben, wer Beschwerdeführer ist. Bei einem Computerfax ohne Unterschrift unter der Bezeichnung "Eheleute ..." steht nicht fest, dass der Ehepartner, der es verfasst hat, mit Wissen und Wollen des anderen gehandelt hat.«

Normenkette:

FGG § 21 Abs. 2 ; ZPO § 621e Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 1. April 2005 sind den Kindeseltern Teilbereiche des Sorgerechts für das Kind Y. X. entzogen und dem Jugendamt der Stadt O1 als Pfleger übertragen worden. Der Beschluss ist den Kindeseltern am 11. April 2005 zugestellt worden.