SchlHOLG - Beschluss vom 26.09.2013
15 UF 80/13
Normen:
§§ 59, 64, 114 FamFG; 18 VersAusglG;
Vorinstanzen:
AG Bad Segeberg, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen F 188/12

Unterschriftserfordernis; Versorgungsausgleichssachen; öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger

SchlHOLG, Beschluss vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 15 UF 80/13

DRsp Nr. 2013/25643

Unterschriftserfordernis; Versorgungsausgleichssachen; öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger

1. Bei der Beschwerdeeinlegung im familiengerichtlichen Verfahren durch eine Behörde braucht die Beschwerdeschrift nicht von dem Behördenleiter oder seinem Stellvertreter unterzeichnet zu sein, es reicht grundsätzlich die Unterschrift des beauftragten Sachbearbeiters. Allerdings ist mit Rücksicht auf § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG eine eigenhändige Unterschrift unentbehrlich.2. Zeichnet ein Bediensteter einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Zusatz "im Auftrag", stellt dieser Zusatz keine inhaltliche Distanzierung zum Erklärungsinhalt dar, sondern zeigt lediglich auf, dass der Zeichnende im Rahmen der ihm zugewiesenen Befugnis für die Vertreter der juristischen Person handelt. Seine Bevollmächtigung folgt bereits aus der behördeninternen Zuweisung, wonach ihm die Prüfung und Bearbeitung von Versorgungsausgleichssachen des ihn beschäftigenden Versorgungsträgers zugewiesen sind. Orientierungssätze: Unterschriftserfordernis bei familienrechtlichen Behördenbeschwerden

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2.) vom 16. Mai 2013 wird der Ehescheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - B. vom 22. März 2013 zum Versorgungsausgleich unter Ziffer 2 b) und 2 e) geändert und wie folgt neu gefasst:

2 b) 2 e)