OLG Oldenburg - Beschluss vom 19.12.2002
HEs 48/02
Normen:
StPO § 121 Abs. 1 ;

Untersuchungshaft, Beschleunigungsgebot, Verjährung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.12.2002 - Aktenzeichen HEs 48/02

DRsp Nr. 2003/1209

Untersuchungshaft, Beschleunigungsgebot, Verjährung

»Verletzung des in Haftsachen zu beachtenden besonderen Beschleunigungsgegebots durch vermeidbare Verzögerungen bei der Eröffnung des Hauptverfahrens, der Terminierung, der Ladung und der Anordnung einer Begutachtung des Angeklagten.«

Normenkette:

StPO § 121 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Angeschuldigten wurden am 8. Dezember 2001 vorläufig festgenommen und befinden sich seit diesem Tage ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Oldenburg aufgrund der oben genannten Haftbefehle.